Freitag, 21. Januar 2011

CGZP-Urteil. Die Klagewelle rollt noch nicht!


In einem ausführlichen Bericht von Till Schwarze informiert N-TV noch einmal zur Situation in der Zeitarbeit. Insbesondere geht es noch einmal um das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifunfähigkeit der CGZP-Gewerkschaften. Es wird der Arbeitsrechtler Peter Schüren noch einmal zitiert, über den wir an dieser Stelle auch schon berichtet haben. 

Es ist nicht geklärt, wie viel Leiharbeiter jetzt Lohn nachfordern können. Es können bis zu 200.000 Menschen sein, die in etwa 1.600 Zeitarbeitsfirmen unter Vertrag waren. In dem Bericht wird noch einmal darauf hingewiesen, dass jeder Zeitarbeiter selbst eine Klage einreichen muss, um etwas zu bekommen. Die Aussicht, dass eine Nachzahlung erfolgt ist sehr hoch, denn  selbst wenn die Zeitarbeitsfirma Pleite macht, müssen die Ausleihunternehmen für den Schaden in der Sozialversicherung haften.

Der Autor ermuntert mit einem Beitrag des Arbeitsrechtlers aus Münster noch einmal alle Betroffenen jetzt die Forderungen geltend zu machen, weil noch keine Klagewelle bekannt sei. „Wer jetzt nicht klagt, wirft eine Menge Geld weg!“ Es wird von einer Schätzung ausgegangen, die Lohnnachforderungen in Höhe von bis zu 2 Milliarden EURO pro Jahr und Sozialversicherungsbeiträge von etwa einer halben Milliarde beschreibt. Das wären Nachzahlungen von etwa 10 Milliarden EURO für vier Jahre für die Zeitarbeitsbranche.

Wenn man diese Summen liest, kann man sich erst vorstellen, wie viel Gesamtschaden diese Branche durch Dumpinglöhne und Billigtarife verursacht hat. Viele Menschen mussten mit Hartz IV aufstocken und haben damit neben dem Kaufkraftverlust für die Volkswirtschaft durch den Dumpinglohn auch noch dem Steuerzahler schwer geschadet.

Wer hat die Sahne abgeschöpft? Na ratet mal!

1 Kommentar:

  1. Mir persönlich ist auch noch keine Klagewelle bekannt. Allerdings kann nicht dem Münsteraner Kollegen nur beipflichten, dass eine ganze Menge Menschen viel Geld wegschmeißen, wenn sie ihre Rechte nicht geltend machen. Allzu lange sollte man auch nicht warten, da nicht selten die Ansprüche aufgrund einzelvertraglicher Ausschlussfristen nach 3 Monaten verfallen. Allerdings kommt es auch sehr häufig vor, dass diese einzelvertraglichen Verfallsfristen gar nicht wirksam sind. In diesem Falle gilt aber auf jeden Fall noch die allgemeine Verjährung von 3 Jahren.

    Die Betroffenen sollten sich auch nicht allzu viel Sorgen um die Kosten machen, da sie in aller Regel einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben dürften. Je nach der Summe, welche eingeklagt und gegebenenfalls nachher erfolgreich beigetrieben wird, kann es passieren, dass die Prozesskostenhilfe anschließend wieder zurückgenommen wird - allerdings war man dann ja in der Klage erfolgreich und dann sollte noch genug übrig bleiben, um den Anwalt bezahlen.

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