Samstag, 28. Januar 2012

Ratgeber für Zeitarbeit mit kleinen Fehlern!

Es scheint so, als ob die BZ gerade einen "Ratgeber Zeitarbeit" veröffentlicht hat, der keinen aktuellen Bezug hat und deshalb kleine Fehler aufweist. Ich habe auf der Website der BZ eine Nachricht hinterlassen, aber keine Antwort bekommen. Wer schon mit dem Begriff "Ratgeber" arbeitet, der sollte für die Betroffenen wenigstens die richtigen Fakten bereitstellen.

Möglicherweise kann der für den Beitrag interviewte Fachanwalt für Arbeitsrecht nichts dafür, denn es kann ja sein, das das Interview vor längerer Zeit stattgefunden hat, als es noch keinen Mindestlohn für die Zeitarbeit gab. Die Inhalte des Beitrags sind aber sonst für Leiharbeiter ein kleiner Leitfaden und ich möchte sie hier in überarbeiteter Form übernehmen.

Arbeitgeber

Der Arbeitsvertrag besteht zwischen dem Leiharbeiter und der Zeitarbeitsfirma. Vertragliche Verflechtungen mit dem ausleihenden Unternehmen bestehen zwischen dem Zeitarbeiter und der Kundenfirma seines Arbeitgebers nicht. Der Zeitarbeitgeber hat allerdings einige Rechte, u.a. das Weisungsrecht an die Kundenfirme abgetreten.

Übernahme des ausleihenden Betriebes

Lassen Sie sich bevor Sie einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitgeber abschließen vom Zeitarbeitsunternehmen bestätigen, dass es mit einer Übernahme im Fall eines Angebots durch eine ausleihenden Betrieb einverstanden ist. Ein vertraglicher Ausschluss einer Übernahme durch einen Kundenbetrieb ist nicht zulässig. 

Arbeitsvertrag

Grundsätzlich sollte jede Anstellung mit einem Arbeitsvertrag beginnen. Mündliche Zusagen sind selten durchzusetzen. Ein Arbeitsvertrag sollte folgende Dinge regeln:

•    Vertragsbeginn und möglicherweise Vertragsende
•    Dauer der Probezeit, die bis maximal sechs Monate betragen darf
•    Kündigungsfristen und Kündigungsmodalitäten
     Gesetzlich: In der Probezeit 2 Wochen, danach 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
•    Tätigkeit
•    Verdienst, eventuell mit irgendwelchen Zulagen oder Zuschlägen
•    Urlaubsanspruch
•    Zahlungen bei Krankheit

Kündigungsschutz

Der gesetzliche Kündigungsschutz (Sozialauswahl etc.) besteht bei Zeitarbeitern, die mindestens ein halbes Jahr im Unternehmen sind und in Unternehmen, die mindestens 10 Beschäftigte in Vollzeit haben.

Mindestlohn

Eine Bezahlung unter dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 7,01 Euro Ost und 7,89 West ist unzulässig. Dieser Mindestlohn gilt bis zum 31. Oktober 2012. Vom 01. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 gelten die vereinbarten Mindestlöhne von 7,50 Euro Ost und 8,19 Euro West.

Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist ein Mindesturlaub von 24 Tagen berechnet auf eine 6-Tage-Woche. Bei Schwerbehinderungen kommen 5 Arbeitstage hinzu.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

So steht es im Prinzip im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, aber diese Bestimmung kann durch einen Tarifvertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehebelt werden. Im Moment laufen Verhandlungen über eine Veränderung dieser Regelung.
Bildquelle: aboutpixel.de / Frau hält Arbeitsvertrag © Benjamin Thorn


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