Dienstag, 10. Januar 2012

CGZP-Tarifunfähigkeit gilt auch rückwirkend!

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) jetzt auch für die Vergangenheit die Tariffähigkeit abgesprochen. Das LAG Berlin-Brandenburg schloss sich damit dem BAG-Urteil vom 14.12.2010 an und hat die CGZP bereits am 20.11.2004, am 19.06.2006 und am 09.07.2008 die Tarifunfähigkeit attestiert.  Der heutige Beschluss mit dem Aktenzeichen 24 TaBV 1285/11 hat damit die erste Instanz bestätigt und sich gleichzeitig auf das Urteil und die Begründung des Bundesarbeitsgerichts gestützt. Das bedeutet, dass die CGZP ausdrücklich keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG war und ist.

Mit diesem Urteil sind nun die Verzögerungstaktiken der Leiharbeits-Unternehmen, die mit der CGZP einen Tarifvertrag mit Dumpinglöhnen abgeschlossen hatten, vom Tisch. Die betroffenen Leiharbeiter können jetzt mit ihren Anwälten die eingeklagten Ansprüche in den Fällen durchsetzen, in denen die Argumentation darauf aufgebaut war, dass das BAG-Urteil nur für die Folgezeit nach Dezember 2010 gültig gewesen ist.

Bildquelle: aboutpixel.de / paragraph © Sergei Brehm

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