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Dienstag, 7. Juni 2011

CGZP: Berechnung der Nachzahlungen!

Für die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge akzeptieren die Sozialversicherungsträger verschiedene Modelle der Berechnung. Die Haufe-Online-Redaktion berichtet ausführlich darüber.

Die Sozialversicherungsträger setzen den Anspruch der Leiharbeiter auf Equal Pay nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts über die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) durch, auch wenn der einzelne Zeitarbeiter nicht auf die Zahlung des Differenzbetrages geklagt hat. Damit kommen auf die Zeitarbeitsfirmen in jedem Fall erhebliche Nachzahlungen zu. 

Die Berechnungsmodelle sind:
1.       Die Berechnung durch Vergleiche mit den Stammarbeitnehmern im Entleihbetrieb.
2.       Falls sich die Ansprüche nur mit einem erheblichen Aufwand klären lassen, wird auch eine Stichprobe als vereinfachtes Berechnungsmodell anerkannt.

Wen das Thema im Detail interessiert, findet den gesamten Artikel unter:

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Dienstag, 4. Januar 2011

Viele Zeitarbeitsfirmen vor der Insolvenz!

Die Initiative Qualitätssiegel Zeitarbeit GmbH (I.Q.Z.) berichtet, dass viele Zeitarbeitsfirmen, die Anwender von Tarifverträgen mit den „Christlichen Gewerkschaften“ waren, vor dem Aus stehen. Es sollen etwa 8000,00 EURO pro Mitarbeiter und Jahr sein, die als Nachzahlung für die Sozialversicherung wegen des Urteils der Tarifunfähigkeit der CGZP für die Zeitarbeitsunternehmen jetzt auf der Tagesordnung stehen.

Bilanziell müsste pro Mitarbeiter und Jahr dieser Betrag etwa als Rückstellungen gebildet werden und die daraus entstehende Summe darf ca. ¾ des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens nicht übersteigen, um daraus nicht eine Überschuldung abzuleiten, die zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens führen müsste. Im Insolvenzrecht ist festgelegt, dass der Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens spätestens drei Wochen nach Erkennung einer Überschuldung den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen muss. Andernfalls würde er mit seinem Privatvermögen haften. Diese Frist könnte für viele Unternehmen mit der Zustellung der Forderungen durch die Sozialversicherungsträger beginnen!

Meldet ein Zeitarbeitsunternehmen Insolvenz an, entsteht die Möglichkeit für die Sozialversicherungsträger eine Durchgriffshaftung auf die Kundenfirmen (also die Ausleihfirmen) anzuwenden, die dann für die nicht eintreibbaren Forderungen haften müssten.

Die I.Q.Z. berichtet weiter, dass Berater und Verbände, die eine Insolvenzverschleppung unterstützen, auch mit einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Darüber hinaus sei auch die angebliche Unterstützung der AMP-Firmen durch das Bundesministerium für Arbeit kaum realistisch, weil die Politik damit geltendes Straf- und Handelsrecht unbeachtet lassen würde, wenn sie einen derartigen Straftatbestand dulden würde.