Mittwoch, 4. Mai 2011

Leiharbeiter müssen klagen!

Nach einem Bericht des „Mitteldeutschen Rundfunks online“ hat sich der Pressesprecher des Bundesarbeitsgericht Christoph Schmitz-Scholemann in einem Interview des Mitteldeutschen Rundfunks noch einmal zum Urteil gegen die CGZP geäußert. Er wies noch einmal darauf hin, dass die Leiharbeiter den Lohn einklagen müssen, der durch die vom BAG festgestellte Tarifunfähigkeit zu wenig gezahlt worden ist. Scholemann erklärte weiter, dass es noch einige Klärungspunkte in dem Verfahren gäbe, wozu auch die Verjährungsfristen gehören. Aus diesem Grund sei der Weg „steinig“, der zur Durchsetzung des gleichen Lohns für gleiche Arbeit im Falle der CGZP-Tarife führt.

Die Zeitarbeiter, die nach einem CGZP-Tarif bezahlt wurden, haben nach der Entscheidung des BAG aus dem Dezember 2010 einen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie die Stammbelegschaft der ausleihenden Betriebe. Es wird dabei im Moment darum gestritten, ob dieses Urteil auch für die Vergangenheit anwendbar ist.  In einem neuen Urteil des BAG vom 23.03.2011 (AZ.: 5AZR 7/10) sind etwaige Ausschlussfristen des Entleihers für die Zeitarbeiter jedoch nicht bindend.

Alle betroffenen Leiharbeiter sollten sich umgehend mit ihrer Gewerkschaft in Verbindung setzen, damit von dort die Klage gegen die betreffende Zeitarbeitsfirma eingeleitet wird.
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