Die
durch die CGZP um ihren gerechten Lohn gebrachten Leiharbeiter haben beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen Teilerfolg erstritten. Die an die
wegen der Tarifunfähigkeit verurteilte Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit
und Personalservice-Agenturen CGZP angeschlossenen Leiharbeitsfirmen müssen die
Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Unter dem Aktenzeichen L 8 R 164/12 B ER wurde beim
Landessozialgericht in einem Eilverfahren entschieden, dass die Deutsche
Rentenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge bis zu einem Lohn, der einem
Equal Pay, also dem gleichen Lohn der Stammbelegschaft gleichkommt, nachfordern
kann. Die Zahlung von gleichem Lohn für gleiche Arbeit hätte nur durch einen
wirksamen Tarifvertrag verhindert werden können, was nach der bescheinigte
Tarifunfähigkeit der CGZP nicht der Fall war. Die Rentenversicherung kann jetzt
bis zur Verjährungsgrenze die zu wenig gezahlten Beiträge nachfordern. Die
Argumente der Arbeitgeber, dass es teilweise bereits unbeanstandete
Betriebsprüfungen gegeben hätte oder ein Vertrauensschutz auf die
Rechtmäßigkeit der seinerzeit gültigen Tarifverträge vorgelegen hatte, wurden
als nicht schlüssig angesehen und sind daher nicht wirksam.
Sollte es noch Leiharbeiter geben, die ihre Forderungen noch nicht angemeldet haben, so sollten sie das schnellstens tun. Das bringt nicht nur Geld in die Kasse, sondern noch einige zusätzliche Rentenpunkte!
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